FG Münster - Urteil vom 23.06.2020
12 K 3738/19 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4;

Berücksichtigung von Kirchensteuerbeträgen als Sonderausgaben

FG Münster, Urteil vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 12 K 3738/19 E

DRsp Nr. 2021/14493

Berücksichtigung von Kirchensteuerbeträgen als Sonderausgaben

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Kirchensteuerbeträge im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, die ein Arbeitgeber im Rahmen eines Haftungsbescheides nach § 42 d EStG geleistet und die der Kläger seinem Arbeitgeber aufgrund eines gegen ihn gerichteten Rückgriffsanspruches erstattet hat.

Die Kläger werden im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielt als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma S-GmbH (S-GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr 2017 wurde bei der S-GmbH eine Lohnsteueraußenprüfung durchgeführt. Sie stellte fest, dass dem Kläger im Jahr 2014 eine vermögenswerte Sachzuwendung in Höhe von - unstreitig - X € zugeflossen war.

Die daraus resultierende Nacherhebung von Lohn- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlages erfolgte im Rahmen der Arbeitgeberhaftung durch einen an die S-GmbH gerichteten Haftungsbescheid nach § 42 d EStG. Die S-GmbH zahlte die nacherhobenen Beträge und nahm den Kläger u.a. für Kirchensteuer im Umfang von X € in Regress, der den Kirchensteuerbetrag im Jahr 2017 an die S-GmbH erstattete.