FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.08.2012
2 K 1152/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 1217

Berücksichtigung von Krankheitskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen 2 K 1152/12

DRsp Nr. 2013/23738

Berücksichtigung von Krankheitskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit

Die Kosten der Behandlung einer psychosomatischen Erkrankung ("Burnout") können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn die Erkrankung durch Mobbing am Arbeitsplatz verursacht wurde.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob nicht erstattete Aufwendungen des Klägers von 2.534,24 € für zwei Aufenthalte in einer privaten Klinik zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer 2010 zusammenveranlagte Eheleute. Der 1949 geborene Ehemann war im Streitjahr als Oberamtsrat, seit dem Jahr 2006 in Altersteilzeit, bei der Verbandsgemeindeverwaltung bei 88 geleisteten Arbeitstagen mit einem Jahresbruttoarbeitslohn von 27.040,00 € zzgl. eines Altersteilzeitzuschlags von 9.230,00 € berufstätig, von 1981 bis Anfang des Jahres 2009 in der Funktion des geschäftsleitenden Beamten. Seine 1951 geborene Ehefrau ist als technische Zeichnerin mit einem Jahrsbruttoarbeitslohn von 48.981,00 € bei einer GmbH angestellt.