BFH - Urteil vom 24.05.2011
I R 104/10
Normen:
GewStG 1991 § 8 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2523/08

Berücksichtigung von Kreditmitteln aus Provisions-Factoringverträgen als sog. Dauerschulden bei der Ermittlung des Gewerbekapitals

BFH, Urteil vom 24.05.2011 - Aktenzeichen I R 104/10

DRsp Nr. 2011/17321

Berücksichtigung von Kreditmitteln aus Provisions-Factoringverträgen als sog. Dauerschulden bei der Ermittlung des Gewerbekapitals

NV: Die vom Versicherungsvermittler erlangten Kreditmittel aus dem Verkauf von Provisionsforderungen gegenüber der Versicherung im Rahmen unechter Provisions-Factoringverträge mit einer Laufzeit von 36 Monaten sind als Dauerschulden dem Gewerbekapital hinzuzurechnen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorfällen besteht nicht, wenn der Versicherungsvermittler über die Kredite frei verfügen kann und nicht gebunden ist, die Auszahlungen zur Finanzierung der Vertriebsaufwendungen zu verwenden.

Normenkette:

GewStG 1991 § 8 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Kreditmittel aus Provisions-Factoringverträgen als sog. Dauerschulden zu behandeln sind.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, betrieb im Streitjahr 1997 die Vermittlung von Versicherungen aller Art. Dabei arbeitete sie auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung mit einer Beratungs-GmbH (X) und einer Provisions-Factoring-GmbH (Y) zusammen.