BFH - Beschluss vom 03.08.2011
V B 36/10
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3491/08

Berücksichtigung von Negativumsätzen bei der Umsatzsteuer

BFH, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen V B 36/10

DRsp Nr. 2011/17304

Berücksichtigung von Negativumsätzen bei der Umsatzsteuer

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für das Streitjahr 2005 ein höherer Vorsteuervergütungsanspruch festzusetzen ist.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, erwarb aufgrund eines Kaufvertrags vom 1. September 2001 von der M-GmbH drei Filmrechte zum Preis von 8 Mio. DM zuzüglich 7 % Umsatzsteuer (560.000 DM = 286.323,45 €), insgesamt 8,56 Mio. DM (= 4.376.658,50 €). Kurz zuvor, am 27. August 2001, trat die Ehefrau des Geschäftsführers sowohl der M-GmbH als auch der Klägerin aus einer ihr gegen die M-GmbH zustehenden Darlehensrückzahlungsforderung einen Teilbetrag in Höhe von 8 Mio. DM an die Klägerin ab. Die Klägerin rechnete mit dieser Forderung durch Aufrechnungserklärung vom 27. November 2001 in Höhe eines Betrags von 8 Mio. DM gegen die Kaufpreisforderung auf.

Aufgrund einer Änderungsvereinbarung vom 26. Juni 2002 zwischen der Klägerin und der M-GmbH wurde die Kaufpreisforderung wegen eines Wertverfalls der Filmrechte mit Wirkung zum 31. Dezember 2001 auf einen Kaufpreis in Höhe von 2,5 Mio. DM zuzüglich 7 % Umsatzsteuer (175.000 DM = 89.476 €) ermäßigt.

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