OLG München - Beschluss vom 24.05.2018
6 St (K) 8/17
Normen:
RVG VV Nr. 4122, 4123; RVG § 56 Abs. 1 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;

Berücksichtigung von Pausen bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung

OLG München, Beschluss vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 6 St (K) 8/17

DRsp Nr. 2018/14016

Berücksichtigung von Pausen bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung

Bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer sind Pausen, insbesondere die Mittagspause, nicht einzurechnen, da Anwaltsgebühren für die Teilnahme an der Hauptverhandlung geschuldet werden und eine Hauptverhandlung während einer Unterbrechung, etwa für die Mittagspause, nicht stattfindet.

Tenor

I.

Die Erinnerung des Rechtsanwalts Wolfgang H. gegen den Festsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 7. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen.

II.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG VV Nr. 4122, 4123; RVG § 56 Abs. 1 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

1. Der Senat hat Rechtsanwalt H. mit Beschluss vom 22.11.2012 der Angeklagten Z. als Pflichtverteidiger beigeordnet.