FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2008
4 K 723/08
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 3 ; EStG § 52 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1694

Berücksichtigung von privaten Steuerberatungskosten bei der Einkommensteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2008 - Aktenzeichen 4 K 723/08

DRsp Nr. 2008/17709

Berücksichtigung von privaten Steuerberatungskosten bei der Einkommensteuer

1. Steuerberatungskosten gehören zu den Aufwendungen privater Lebenshaltung und sind keine dauernde Lasten, die als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abziehbar sind. 2. Steuerberatungskosten rechnen nicht zum zwangsläufigen, pflichtbestimmten Aufwand der privaten Lebensführung, dessen steuerliche Berücksichtigung verfassungsrechtlich geboten ist. 3. Für die Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. ist nach § 52 Abs. 1 S. 1 EStG entscheidend, dass die Zahlung vor dem 1. Januar 2006 erfolgt ist.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 3 ; EStG § 52 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben im Veranlagungszeitraum 2006.

Die Kläger (Kl) sind zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagte Eheleute. Der Kl ist Schweizer Staatsbürger und bei einer Versicherung angestellt. Die Klägerin (Klin) ist ebenfalls als Angestellte beschäftigt.