BFH - Urteil vom 01.10.2014
IX R 7/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 80/12

Berücksichtigung von Prozesskosten zur Abwehr von Übertragungsansprüchen nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen IX R 7/14

DRsp Nr. 2015/1292

Berücksichtigung von Prozesskosten zur Abwehr von Übertragungsansprüchen nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. als außergewöhnliche Belastung

NV: Aufwendungen zur Abwehr von Übertragungsansprüchen nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz sind nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn sie darauf gerichtet sind, die Zugehörigkeit eines der Einkünfteerzielung dienenden Wirtschaftsguts zum Vermögen des Steuerpflichtigen zu bewahren.

1. Prozesskosten zur Abwehr von Ansprüchen aus dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz kommen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Betracht, denn sie dienen zur Abwehr einer Gefahr für das künftig zur Einkünfteerzielung vorgesehene Vermögen und sind nicht durch die Verwendung der Grundstücke zur Einkünfteerzielung veranlasst. 2. Auch eine Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung kommt nicht in Betracht, soweit sie sich einem konkreten Gerichtsverfahren nicht zuordnen lassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Prozesskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie als außergewöhnliche Belastung.