FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 19.05.2004
14 K 265/03
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 33 Abs. 1 ;

Berücksichtigung von Scheidungskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen als neue Tatsachen; Einkommensteuer 2000 und 2001

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 19.05.2004 - Aktenzeichen 14 K 265/03

DRsp Nr. 2004/15701

Berücksichtigung von Scheidungskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen als neue Tatsachen; Einkommensteuer 2000 und 2001

Hat eine steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige Scheidungskosten in den Jahren 2000 und 2001 für steuerlich nicht abziehbar gehalten und deswegen nicht geltend gemacht, so können die bestandskräftig gewordenen Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden. Der Steuerpflichtigen kann kein "grobes Verschulden" angelastet werden, wenn sie zwar die Anleitungen der Finanzverwaltung zu den Steuererklärungen nicht oder jedenfalls nicht vollständig durchgelesen hat, wenn dort aber im Inhaltsverzeichnis die Scheidungskosten nicht unter einem eigenen Stichwort "Scheidungskosten" aufgeführt, sondern nur über "Ehescheidungskosten" zu ermitteln waren, und in den eigentlichen Steuererklärungsformularen die Scheidungskosten nicht unmittelbar angesprochen wurden.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkommensteuer für 2000 und 2001 wegen nachgereichter Belege über Scheidungskosten noch geändert werden können.