BFH - Urteil vom 09.05.2017
IX R 45/15
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1; EStG § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 632/13

Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und VerpachtungGeltendmachung von Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen IX R 45/15

DRsp Nr. 2017/7427

Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Geltendmachung von Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen

1. Wird ein Darlehensbetrag dem Konto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben und am selben Tag zur Begleichung des (anteiligen) Kaufpreises einer zur Vermietung bestimmten Immobilie wieder abgebucht, so ist --unabhängig vom Saldo des Kontos-- schon aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs erwiesen, dass der Darlehensbetrag in Höhe des abgebuchten Betrages zur Finanzierung der Anschaffungskosten der maßgeblichen Immobilie tatsächlich verwendet worden ist. Dies gilt nicht nur im Falle der betragsmäßigen Übereinstimmung des gutgeschriebenen und des abgebuchten Betrages, sondern auch, wenn der abgebuchte Betrag niedriger als der gutgeschriebene Betrag ist (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573).