FG Hamburg - Urteil vom 24.07.2002
VI 171/00
Normen:
BGB § 1030 ; BGB § 889 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV

FG Hamburg, Urteil vom 24.07.2002 - Aktenzeichen VI 171/00

DRsp Nr. 2002/18049

Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV

Erwirbt der Nießbrauchsberechtigte Miteigentum an dem zu Vermietungszwekken genutzten Nießbrauchsgrundstück, sind die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuerlich unbeachtlich, weil Vermietungseinkünfte allein aufgrund des Nießbrauchs erreicht werden.

Normenkette:

BGB § 1030 ; BGB § 889 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Klägerin ist die Witwe des am 05.07.1986 verstorbenen A. Die Eheleute hatten am 20.04.1979 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, wonach die Kinder der Eheleute, Frau B, geborene A, Dr. C A und D A zu gleichen Teilen als Erben eines jeden der Eheleute eingesetzt werden. Der Längstlebende sollte an dem Nachlass des Erstversterbenden den lebenslänglichen uneingeschränkten Nießbrauch erhalten. U. a. heißt es in dem Erbvertrag: "Wenn der überlebende Ehegatte sich wieder verheiratet, soll dieser Nießbrauch mit dem Tage der Eheschließung endigen."

Zu dem Nachlass von A gehörten u. a. die bebauten Grundstücke X-Straße 1 und 2, die mit seinem Tode auf die Kinder in Erbengemeinschaft übergingen.