BFH - Urteil vom 25.05.2011
IX R 25/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3830/08

Berücksichtigung von Schuldzinsen aus einem Darlehen als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Zuordnung von Schuldzinsen aus einem vom Ehepartner aufgenommenen Darlehen als eigene Werbungskosten auf Grund eines Treuhandvertrags; Anforderungen an die steuerrechtliche Berücksichtigung eines Treuhandvertrags unter nahen Angehörigen

BFH, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen IX R 25/10

DRsp Nr. 2011/14615

Berücksichtigung von Schuldzinsen aus einem Darlehen als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Zuordnung von Schuldzinsen aus einem vom Ehepartner aufgenommenen Darlehen als eigene Werbungskosten auf Grund eines Treuhandvertrags; Anforderungen an die steuerrechtliche Berücksichtigung eines Treuhandvertrags unter nahen Angehörigen

NV: Vereinbaren Eheleute, dass einer von ihnen als Treuhänder für Rechnung des Treugeber-Ehegatten ein Darlehen zur Finanzierung von dessen vermieteter Immobilie aufnimmt, so wird der Treuhandvertrag nicht tatsächlich auf Rechnung des Treugeber-Ehegatten durchgeführt und ist deshalb auch steuerrechtlich mit der Folge entsprechender Aufwandszurechnung nicht anzuerkennen, wenn der Treugeber-Ehegatte dem Treuhänder-Ehegatten lediglich die vereinnahmte Miete überweist, der Treuhänder-Ehegatte den Rest der Darlehensaufwendungen aber selbst trägt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2;

Gründe

I.