BFH - Urteil vom 01.07.2014
VIII R 53/12
Normen:
EStG 2009 § 17; EStG 2009 § 20 Abs. 9; EStG 2009 § 32d; EStG 2009 § 52a;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3893/11

Berücksichtigung von Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 01.07.2014 - Aktenzeichen VIII R 53/12

DRsp Nr. 2014/15155

Berücksichtigung von Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

1. Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Der Werbungskostenabzug ist gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ausgeschlossen.2. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG 2009 steht dem nicht entgegen.

Normenkette:

EStG 2009 § 17; EStG 2009 § 20 Abs. 9; EStG 2009 § 32d; EStG 2009 § 52a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Abzug von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen.