FG Hessen - Urteil vom 26.04.2012
4 K 1729/07
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a;
Fundstellen:
EFG 2013, 194
StE 2013, 36

Berücksichtigung von so genannten internen Kosten bei der Bewertung von Garantierückstellungen bei Kraftfahrzeugimporteuren

FG Hessen, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen 4 K 1729/07

DRsp Nr. 2012/22813

Berücksichtigung von so genannten internen Kosten bei der Bewertung von Garantierückstellungen bei Kraftfahrzeugimporteuren

1. Für zukünftige Garantie-, Gewährleistungs- und Kulanzfälle darf ein Kfz-Importeur pauschale Garantierückstellungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erfahrungen der Vergangenheit bilden. Die Rückstellung ist aber ausschließlich mit dem Nennbetrag der voraussichtlichen Zahlungen an die Vertragshändler zu bewerten. 2. Bei einer pauschalen Garantierückstellung eines Kfz-Importeurs aufgrund einer Garantiezusage sind die Kosten für Ersatzteile und die zu übernehmenden Reparaturkosten der Vertragshändler zu berücksichtigen. 3. Besteht für den Importeur keine eigene Sachleistungsverpflichtung, weil der Kunde einen Anspruch auf Nachbesserung nur beim Vertragshändler hat, sind interne Kosten durch Vorhalten einer eigenen Reparaturwerkstatt nicht zu berücksichtigen. 4. Hat der Importeur vorrangig wegen der auch für ihn selbst wichtigen Markenreputation und der davon abhängigen zukünftigen Verkäufe einen gewissen technischen Sachverstand vorzuhalten und ein Interesse an derartigen Reparaturen, beruht dies nicht auf einer Garantieverpflichtung und ist nicht rückstellungsfähig.