FG Hamburg - Urteil vom 11.05.2005
VI 267/03
Normen:
AO § 164 Abs. 2 § 175 Abs. 1 Nr. 1 § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;

Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben

FG Hamburg, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen VI 267/03

DRsp Nr. 2005/12160

Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben

Sonderbetriebsausgaben können nur im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung berücksichtigt werden.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2 § 175 Abs. 1 Nr. 1 § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung.

Die Kläger werden zusammen veranlagt, der Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Orthopäde - seit dem 1.4.1997 - in einer Gemeinschaftspraxis. Die Einkünfte der Praxisgemeinschaft werden seit 01.01.1997 vom Beklagten gesondert und einheitlich festgestellt. Die Feststellungsbescheide für die Praxisgemeinschaft ergingen am 21.6.1999 für 1997 (geändert am 7.11.2000), ebenfalls am 7.11.2000 für 1998 sowie am 26.10.2001 für 1999. Diese Bescheide wurden am 16.4.2002 gem. § 164 Abs. 2 AO - unter Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung - geändert. Der Feststellungsbescheid für 2000 erging am 6.8.2002. Sämtliche Bescheide wurden bestandskräftig. In der Ermittlung der Einkünfte waren typische Sonderbetriebsausgaben der einzelnen Praxismitglieder, die vom Gemeinschaftskonto der Praxisgemeinschaft entrichtet worden waren, enthalten.