OLG Köln - Beschluss vom 09.07.2020
4 U 82/19
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 83 O 64/17

Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben bei der Ermittlung einer SteuerbelastungPflichtverletzung eines GeschäftsführersNichtigkeit einer Geschäftsführerentlastung

OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 4 U 82/19

DRsp Nr. 2020/17456

Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben bei der Ermittlung einer Steuerbelastung Pflichtverletzung eines Geschäftsführers Nichtigkeit einer Geschäftsführerentlastung

Gesellschafter haben bei der Entscheidung über die Entlastung eines Geschäftsführers in der Regel ein weites Ermessen; nichtig ist aber eine Entlastung, wenn ein Missbrauch der Mehrheitsherrschaft vorliegt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 28. März 2019 - 83 O 64/17 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind offensichtlich unbegründet und gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht aus sonstigen Gründen geboten ist.

I.

Berufung des Klägers

Zu Unrecht meint der Kläger, der Gewinnverwendungsbeschluss für 2016 sei nichtig, weil entgegen § 9 (2) c GV mehr thesauriert worden sei, als es der ihn treffenden Steuerbelastung entsprochen habe.