Der Senat beabsichtigt, die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 28. März 2019 -
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind offensichtlich unbegründet und gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht aus sonstigen Gründen geboten ist.
I.
Berufung des Klägers
Zu Unrecht meint der Kläger, der Gewinnverwendungsbeschluss für 2016 sei nichtig, weil entgegen § 9 (2) c GV mehr thesauriert worden sei, als es der ihn treffenden Steuerbelastung entsprochen habe.
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