FG Hamburg - Urteil vom 15.04.2003
I 116/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben bei einzelnen Gesellschaftern einer KG

FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2003 - Aktenzeichen I 116/01

DRsp Nr. 2003/17298

Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben bei einzelnen Gesellschaftern einer KG

Auch Rechtsberatungskosten, die einem Gesellschafter anlässlich der Auseinandersetzung mit den anderen Gesellschaftern entstehen, stellen Sonderbetriebsausgaben dar, die steuerlich zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer KG.

Die beiden persönlich haftenden Gesellschafter und Geschäftsführer legten am 30.05.2000 beim Beklagten die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vor. Hieraus ergaben sich Verluste von 440.573,00 DM und ein Veräußerungsgewinn von 107.263,00 DM (Blatt 6-8 der Festst.-A). Aus der beigefügten Gewinn- und Verlustrechnung ergab sich zum 30.06.1998 ein laufender Gewinn von 109.204,60 DM. Dabei machte der Beigeladene B Sonderbetriebsausgeben in Höhe von 15.931,92 DM geltend, die im Wesentlichen die Rechtsverfolgungskosten umfassten, die ihre Ursachen in der Trennung der beiden persönlichen Gesellschafter bzw. den beiden Unternehmen (Blatt 12-16 der Festst.-A) haben.

Der Klägervertreter machte Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 533.845,28 DM geltend (Blatt 23 ff der Festst.-A). Diese setzen sich wie folgt zusammen:

Abschreibung auf Forderungen

328.746,00 DM

Abschreibung verlorener Zins