FG Düsseldorf - Urteil vom 07.09.2007
14 K 2130/06 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 70 Abs. 4 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung von Bezügen und Einkünften eines Kindes im Rahmen der Kindergeldfestsetzung - Kindergeld; Grenzbetragsberechnung; Sozialversicherungsbeiträge; Bindungswirkung eines Aufhebungsbescheides; Auslegung des Regelungsgehalts

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2007 - Aktenzeichen 14 K 2130/06 Kg

DRsp Nr. 2008/10256

Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung von Bezügen und Einkünften eines Kindes im Rahmen der Kindergeldfestsetzung - Kindergeld; Grenzbetragsberechnung; Sozialversicherungsbeiträge; Bindungswirkung eines Aufhebungsbescheides; Auslegung des Regelungsgehalts

1. Für die Auslegung eines Bescheides nach Maßgabe des objektiven Verständnishorizonts des Empfängers ist neben dem Tenor auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der Begründung des Bescheides abzustellen. 2. Wird ein im Jahr 2002 ergangener Bescheid, mit dem die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung vom 01.01.2000 aufgehoben wird, damit begründet, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag im Kalenderjahr 2000 übersteigen, kann der Adressat den Bescheid dahingehend verstehen, dass die Behörde die Kindergeldfestsetzung ausschließlich für das Jahr 2000 aufheben will. 3. Eine Bindungswirkung des Aufhebungsbescheides bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe kann in diesem Fall nicht angenommen werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 70 Abs. 4 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Vater des Sohnes BA (geb. am 25.07.1979), der nach Beendigung seiner Schulausbildung vom 01.08.1999 bis zum 31.01.2002 eine Ausbildung zum Bankkaufmann absolvierte. Streitig ist das Bestehen eines Kindergeldanspruches für das Jahr 2001.