FG Hamburg - Urteil vom 25.05.2007
6 K 28/07
Normen:
EStG (1996) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1606

Berücksichtigung von Spekulationsgewinnen in 1996

FG Hamburg, Urteil vom 25.05.2007 - Aktenzeichen 6 K 28/07

DRsp Nr. 2007/15548

Berücksichtigung von Spekulationsgewinnen in 1996

Für das Streitjahr 1996 bleibt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) EStG anwendbar.

Normenkette:

EStG (1996) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b ; GG Art. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren).

Der Kläger zu 2. tätigte in dem Streitjahr 1996 durch den An- und Verkauf von Wertpapieren Spekulationsgeschäfte i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) EStG i. d. für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG 1996) und erzielte hieraus einen Gewinn in Höhe von 4.590 DM. Der Beklagte besteuerte den Gewinn mit dem streitgegenständlichen --gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten-- Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 31.08.2000 als sonstige Einkunft gemäß § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) EStG 1996.

Hiergegen erhoben die Kläger am 11.09.2000 (Eingang beim Beklagten) Einspruch und machten geltend, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) EStG 1996 verfassungswidrig sei, sodass es für die Erfassung des Spekulationsgewinns an einer Rechtsgrundlage fehle.