BFH - Beschluss vom 10.06.2015
VI B 133/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 9; EStG § 33;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1247
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 177/13

Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten und als außergewöhnliche Belastung

BFH, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen VI B 133/14

DRsp Nr. 2015/13148

Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten und als außergewöhnliche Belastung

1. NV: Strafverteidigungskosten sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. Die berufliche Veranlassung wird nicht dadurch begründet, dass der Steuerpflichtige eine steuerpflichtige Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) erhält. 2. NV: Strafverteidigungskosten erwachsen einem Steuerpflichtigen auch im Falle eines Freispruchs nicht zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 1 EStG, wenn er mit seinem Verteidiger ein Honorar vereinbart, das über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegt.