FG Köln - Urteil vom 01.03.2001
5 K 3372/96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; GG Art. 100 Abs. 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 S 1 ; EStG § 4 ; EStG § 8 ; GewStG § 7 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 S 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1230
NZA-RR 2002, 321

Berücksichtigung von Streikunterstützungsleistungen der Arbeitgeberverbände an ihre Mitglieder als zum Gewerbeertrag gehörende Betriebseinnahmen

FG Köln, Urteil vom 01.03.2001 - Aktenzeichen 5 K 3372/96

DRsp Nr. 2002/2035

Berücksichtigung von Streikunterstützungsleistungen der Arbeitgeberverbände an ihre Mitglieder als zum Gewerbeertrag gehörende Betriebseinnahmen

1) Unterstützungsleistungen, die ein Arbeitgeberverband seinen Mitgliedern für im Arbeitskampf erlittene Produktionsausfälle zahlt, erhöhen als Betriebseinnahmen den Gewerbeertrag. 2) Die rechtliche Einordnung dieser Zahlungen als zum Gewerbeertrag gehörende Betriebseinnahmen verstößt weder gegen die verfassungsrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit in Form der Kampfparität noch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; GG Art. 100 Abs. 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 S 1 ; EStG § 4 ; EStG § 8 ; GewStG § 7 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 S 1 ;

Tatbestand: