FG Hamburg - Urteil vom 08.06.2006
3 K 97/05
Normen:
GewStG § 8 Nr. 5 ; KStG § 8b Abs. 1, Abs. 3 ; EStG § 3c ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 554
EFG 2007, 140

Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen auf Aktien

FG Hamburg, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 3 K 97/05

DRsp Nr. 2006/29536

Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen auf Aktien

Teilwertabschreibungen einer Körperschaft auf im Streubesitz gehaltene Aktien bleiben im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung der erhaltenen Dividenden unberücksichtigt.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 5 ; KStG § 8b Abs. 1, Abs. 3 ; EStG § 3c ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Gewerbesteuer die Teilwertabschreibung eines Aktienbestandes steuermindernd zu berücksichtigen ist, weil die Dividenden aus diesen Aktien in die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer, die auch Grundlage der Gewerbesteuer ist, nicht einfließen, im Rahmen der Gewerbesteuer aber der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden.

Die Klägerin hatte im Streitjahr Dividenden in Höhe von EUR 244.421 (KSt-A. Bl. 34) bezogen aus Aktien der B AG (die sie als Streubesitz hielt, GA Bl. 17). Im selben Jahr hatte sie eine Teilwertabschreibung auf diese Aktien in Höhe von EUR 150.000 vorgenommen (vgl. GuV 2002 in Bilanz-A), die sie in ihrer Körperschaftsteuererklärung 2002 unter der Rubrik "Inländische Gewinne / Gewinnminderungen i.S.d. § 8b Abs. 2 und Abs. 3 KStG ", Zeile 44d erklärte.