BFH - Urteil vom 23.03.2011
X R 33/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 Buchst. a; EStG § 52 Abs. 11 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 575/02

Berücksichtigung von Überentnahmen im Falle der Ermittlung eines Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr durch Steuerpflichtige; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4 Buchst. a EStG unter dem Blickwinkel des Bestimmtheitsgebots und des Vorliegens einer echten Rückwirkung; Folgen der Ermittlung des Gewinns aufgrund eines Betriebsvermögensvergleichs bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr durch einen Gewerbetreibenden für das Vorliegen einer echten Rückwirkung

BFH, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen X R 33/05

DRsp Nr. 2011/13676

Berücksichtigung von Überentnahmen im Falle der Ermittlung eines Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr durch Steuerpflichtige; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4 Buchst. a EStG unter dem Blickwinkel des Bestimmtheitsgebots und des Vorliegens einer echten Rückwirkung; Folgen der Ermittlung des Gewinns aufgrund eines Betriebsvermögensvergleichs bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr durch einen Gewerbetreibenden für das Vorliegen einer echten Rückwirkung

NV: § 4 Abs. 4a EStG i.V.m. § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG ist im Wege verfassungskonformer Auslegung dahingehend auszulegen, dass bei einem Steuerpflichtigen, der einen Betrieb mit abweichendem Wirtschaftsjahr unterhält, die im Kalenderjahr 1998 getätigten Überentnahmen des Wirtschaftsjahrs 1998/1999 bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen unberücksichtigt bleiben.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 Buchst. a; EStG § 52 Abs. 11 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

A.