FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.04.2005
2 K 450/01
Normen:
EStG (1999) § 4 Abs. 3 § 4 Abs. 4a § 52 Abs. 11 S. 1, 2 ; EStG (2001) § 52 Abs. 11 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 646
EFG 2006, 29

Berücksichtigung von Überentnahmen zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen im Jahr 1999 bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Einkommensteuer 1999

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 2 K 450/01

DRsp Nr. 2005/18561

Berücksichtigung von Überentnahmen zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen im Jahr 1999 bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Einkommensteuer 1999

§ 4 Abs. 4a EStG ist auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erstmals für das Wirtschaftsjahr 1999 anzuwenden (keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 11 EStG). Das gilt auch für die Berücksichtigung der Über- bzw. Unterentnahmen; dabei ist bei den Überentnahmen stets von Jahresanfangsbestand zum 1.1.1999 von 0 DM auszugehen (keine Berücksichtigung eines Anfangsbestands an Unter- bzw. Überentnahmen aus den Jahren vor 1999).

Normenkette:

EStG (1999) § 4 Abs. 3 § 4 Abs. 4a § 52 Abs. 11 S. 1, 2 ; EStG (2001) § 52 Abs. 11 S. 1, 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Hinzurechnung von Schuldzinsen für Überentnahmen nach § 4 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) im Veranlagungszeitraum 1999.