FG Hessen - Urteil vom 16.03.2009
11 K 1498/05
Normen:
EStG § 3 Nr. 16; EStG § 19; AO § 172 Abs. 1 Nr. 1;

Berücksichtigung von Übernachtungspauschalen bei nachweislich geringeren tatsächlichen Kosten - Übernachtungskosten; Tatsächliche Kosten; Fernfahrer; Pauschale; Ausland; Unzutreffende Besteuerung

FG Hessen, Urteil vom 16.03.2009 - Aktenzeichen 11 K 1498/05

DRsp Nr. 2009/20817

Berücksichtigung von Übernachtungspauschalen bei nachweislich geringeren tatsächlichen Kosten - Übernachtungskosten; Tatsächliche Kosten; Fernfahrer; Pauschale; Ausland; Unzutreffende Besteuerung

1. Die Übernachtungspauschalen nach den einschlägigen Verwaltungsanweisungen sind nicht anzusetzen, wenn sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen. 2. Liegt die Möglichkeit des Abweichens vom normalen Typus einer Dienstreise nahe, besteht hinreichend Anlass zu prüfen, ob der Ansatz der Pauschbeträge im konkreten Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. 3. Der Ansatz von pauschalen Übernachtungsgeldern bei einem Fernfahrer scheidet aus, wenn dieser nicht zweifelsfrei nachweist, dass er nicht in der Schlafkabine des LKWs sondern in Beherbergungsbetrieben übernachtet hat. 4. Unterschreiten die tatsächlichen Übernachtungskosten die Übernachtungspauschalen nach den Verwaltungsanweisungen um 40%, führt die Anwendung der Pauschbeträge nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung, so dass der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung es gebietet, dem Steuerpflichtigen die Pauschbeträge zu gewähren.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 16; EStG § 19; AO § 172 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: