BFH - Urteil vom 14.05.2009
IV R 47/07
Normen:
EStG § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4; BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3258/05

Berücksichtigung von Umlagen und Nebenentgelt zusätzlich zur Grundmiete i.R.d. Berechnung des Durchschnittssatzgewinns aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft

BFH, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen IV R 47/07

DRsp Nr. 2009/16647

Berücksichtigung von Umlagen und Nebenentgelt zusätzlich zur Grundmiete i.R.d. Berechnung des Durchschnittssatzgewinns aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft

Umlagen und Nebenentgelte, die ein Landwirt mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen als Vermieter einer zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Wohnung zusätzlich zur Grundmiete vereinnahmt, sind in die Berechnung des Durchschnittssatzgewinns einzubeziehen.

Normenkette:

EStG § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4; BGB § 535 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Den Gewinn ermittelt er nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni). Außerdem vermietet er ein mit einem Dreifamilienhaus bebautes Grundstück. In den Mieteinnahmen waren Nebenkostenvorauszahlungen und Umlagen enthalten.