FG Sachsen - Urteil vom 27.04.2006
2 K 1633/01
Normen:
EStG (1999) § 4 Abs. 4a S. 4 § 52 Abs. 11 S. 1 ; EStG (2001) § 52 Abs. 11 S. 2 ;

Berücksichtigung von Unterentnahmen der Vorjahre bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen des Veranlagungszeitraums 1999

FG Sachsen, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 2 K 1633/01

DRsp Nr. 2007/7440

Berücksichtigung von Unterentnahmen der Vorjahre bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen des Veranlagungszeitraums 1999

1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensteuer 1999 vom 12. März 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. August 2001 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit DM 113.426,00 festgestellt werden. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet. Bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG 1999 sind im Veranlagungszeitraum 1999 auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 1999 geendet haben, zu berücksichtigen (gegen BMF, Schreiben v. 22.5.2000, IV C 2 - S 2144 - 60/00 sowie vom 17.11.2005, IV B 2 - S 2144 - 50/05; hier: Berücksichtigung eines positiven Kapitalkontos zum 31.12.1998).

Normenkette:

EStG (1999) § 4 Abs. 4a S. 4 § 52 Abs. 11 S. 1 ; EStG (2001) § 52 Abs. 11 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Ermittlung von abziehbaren Schuldzinsen bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung.