BFH - Urteil vom 03.07.2014
III R 37/13
Normen:
BGB § 1615l; EStG § 32; EStG § 62; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 470/13

Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen eines nicht verheirateten Kindes im Rahmen der Kindergeldgewährung ab dem Jahr 2012

BFH, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen III R 37/13

DRsp Nr. 2014/14648

Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen eines nicht verheirateten Kindes im Rahmen der Kindergeldgewährung ab dem Jahr 2012

Nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage ist ein Unterhaltsanspruch, welcher der nicht verheirateten Tochter des Kindergeldberechtigten gegen den Vater ihres Kindes zusteht (§ 1615l BGB), für die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG ohne Bedeutung.

Normenkette:

BGB § 1615l; EStG § 32; EStG § 62; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater einer im Juni 1992 geborenen Tochter (T), für die er Kindergeld bezog. T ist die Mutter eines im Oktober 2010 geborenen Kindes. Sie befand sich in einer Berufsausbildung. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes für T durch Bescheid vom 24. Januar 2013 ab Januar 2013 auf, weil nicht mehr die Eltern gegenüber T unterhaltsverpflichtet seien, sondern der Kindsvater nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 13. März 2013).