BFH - Urteil vom 27.07.2011
VI R 62/10
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 S. 1, 5 2. Hs; AO § 90 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2115/09

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für in Thailand lebende Angehörige als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 27.07.2011 - Aktenzeichen VI R 62/10

DRsp Nr. 2011/21555

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für in Thailand lebende Angehörige als außergewöhnliche Belastungen

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 S. 1, 5 2. Hs; AO § 90 Abs. 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für den Unterhalt von in Thailand lebenden Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) zu berücksichtigen sind.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr (2005) machten sie Unterhaltszahlungen von insgesamt 5.760 € an die in Thailand lebende Mutter der Klägerin sowie den Sohn und die Tochter der Klägerin geltend. Die im Streitjahr 69-jährige Mutter, der 23-jährige Sohn und die 26-jährige Tochter leben dort 50 km von Laos entfernt in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen. In unmittelbarer Nachbarschaft lebt die vierköpfige Familie des Bruders der Klägerin in einer weiteren Haushaltsgemeinschaft. Die Unterhaltszahlungen erfolgten durch drei Überweisungen, am 4. Januar 2005 in Höhe von 5.814,22 € auf das Konto des Sohnes sowie am 9. Mai 2005 in Höhe von 438,53 € und am 18. August 2005 in Höhe von 322,77 € auf das Konto der Mutter der Klägerin.