BFH - Urteil vom 08.06.2022
VI R 45/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1348
DStR 2022, 2097
FR 2022, 1084
FamRZ 2022, 1773
NJW 2022, 3174
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1753/19

Berücksichtigung von UnterhaltsaufwendungenNegative Einkünfte der unterhaltenen PersonKeine Minderung von anrechenbaren Ausbildungshilfen

BFH, Urteil vom 08.06.2022 - Aktenzeichen VI R 45/20

DRsp Nr. 2022/14174

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen Negative Einkünfte der unterhaltenen Person Keine Minderung von anrechenbaren Ausbildungshilfen

1. Anrechenbare Einkünfte i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 EStG. 2. Negative Einkünfte der unterhaltenen Person mindern die gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren Ausbildungshilfen —hier BAföG -Zuschüsse— nicht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.02.2020 – 6 K 1753/19 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind für das Streitjahr (2017) zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Sie haben eine 1988 geborene Tochter (T).