Streitig ist der vollständige Erlass von Säumniszuschlägen (SZ).
Der Kläger ist mit Beschluss vom ... 2015 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... mbH bestellt worden. Gegenüber dem Beklagten bestanden erhebliche Steuerrückstände. Mit Schriftsatz vom 24. August 2018 bestritt der Kläger die vom Beklagten angemeldeten Forderungen zum Teil, weil keine nachvollziehbaren Belege oder Nachweise hierfür erbracht worden seien. Die Anmeldung von SZ sei im Übrigen zu bestreiten, weil dem Beklagten die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt gewesen sei und demzufolge von der Geltendmachung von SZ abzusehen sei. Vorsorglich erbat der Kläger den Erlass der SZ.
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