FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.07.2002
6 K 1276/00
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 386

Berücksichtigung von vergeblichen Aufwendungen als Betriebsausgaben, die - wären sie nicht vergeblich gewesen - gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig wären

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.07.2002 - Aktenzeichen 6 K 1276/00

DRsp Nr. 2003/721

Berücksichtigung von vergeblichen Aufwendungen als Betriebsausgaben, die - wären sie nicht vergeblich gewesen - gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig wären

Vergebliche Aufwendungen eines Mitunternehmers für die Anmietung einer Wohnung sind, wenn die Wohnung wegen der kurzfristigen unternehmerischen Entscheidung, die geplante Filiale doch nicht am Ort der angemieteten Wohnung, sondern an einem anderen Ort zu errichten, auch dann Sonderbetriebsausgaben, wenn die Aufwendungen bei Bezug der Wohnung mangels eigenen Hausstandes des Mitunternehmers am Ort des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen nicht im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig gewesen wären.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Mietaufwendungen für eine Wohnung in Neuhäusel als Sonderbetriebsausgaben des Beigeladenen ... (B.) zu berücksichtigen sind.

Die klagende OHG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 17. November 1995 gegründet. Ihr Zweck ist der Vertrieb von Lebensmitteln und Waren aller Art. im Einzelhandel. An ihr sind B. mit einer Einlage von 240.000,-- DM zu 4/5 und die Beigeladene zu 2. als Rechtsnachfolgerin der Firma ... GmbH mit einer Einlage von 60.000,-- DM zu 1/5 beteiligt.