BFH - Urteil vom 14.03.2017
VIII R 25/14
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 258, 237
FR 2019, 91
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1465/13

Berücksichtigung von Verlusten aus dem Rückkauf einer Sterbegeldversicherung bei den Einkünften aus KapitalvermögenAnforderungen an die Feststellung fehlender Gewinnerzielungsabsicht

BFH, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen VIII R 25/14

DRsp Nr. 2017/11486

Berücksichtigung von Verlusten aus dem Rückkauf einer Sterbegeldversicherung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Anforderungen an die Feststellung fehlender Gewinnerzielungsabsicht

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG in der für das Jahr 2010 geltenden Fassung findet beim Rückkauf einer Sterbegeldversicherung auch auf negative Unterschiedsbeträge zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge Anwendung.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11. Februar 2014 1 K 1465/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (2010) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin schloss im Jahr 2005 eine Sterbegeldversicherung ab. Im Todesfall sollte ihr Ehemann, der Kläger, ein Sterbegeld in Höhe von 3.705 € zuzüglich einer nicht garantierten Bonusleistung in Höhe von 1.296 € erhalten. Ein Teil der Bonusleistung sollte durch Gewinnanteile aus den angelegten Monatsbeiträgen aufgebaut werden. Die Klägerin zahlte hierfür ab dem 1. Juni 2005 monatliche Beiträge in Höhe von 16,36 €. Die Beitragspflicht endete am 31. Mai 2020. Der Kläger schloss im Jahr 2007 ebenfalls eine Sterbegeldversicherung ab.