Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2014 1 K 3740/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) infolge des Verfalls von Indexoptionen einen steuerlich zu berücksichtigenden Verlust i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt hat.
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