Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2014 7 K 2180/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) durch das Verfallenlassen von Aktienoptionen einen steuerlich zu berücksichtigenden Verlust i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt hat.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|