BFH - Beschluss vom 30.07.2013
VI B 7/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1922
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1755/11

Berücksichtigung von Verlusten aus der Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers

BFH, Beschluss vom 30.07.2013 - Aktenzeichen VI B 7/13

DRsp Nr. 2013/21769

Berücksichtigung von Verlusten aus der Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers

1. NV: Entsprechend der steuerlichen Systematik bleiben Wertänderungen (Verluste) in der privaten Vermögenssphäre bei der Einkunftsermittlung im Rahmen der Überschusseinkünfte grundsätzlich außer Betracht. 2. NV: Ein Vermögensverlust kann unter Beachtung des objektiven Nettoprinzips nur dann als Erwerbsaufwand berücksichtigt werden, wenn besondere Umstände den Schluss rechtfertigen, dass die Gründe für den unfreiwilligen (völligen oder teilweisen) Verlust in der Berufssphäre bzw. Erwerbssphäre liegen. 3. NV: Allein der Umstand, dass der Erwerb der Beteiligung Voraussetzung für die Teilnahme an einem Anreizlohnprogramm und die Anzahl der erworbenen Aktien dessen Bemessungsgrundlage bildet, genügt hierfür nicht.

Reine Wertverluste einer als Arbeitslohn gewährten Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers können nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit behandelt werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1;

Gründe