BFH - Urteil vom 26.06.2012
VIII R 40/10
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1 lit. c Alt. 2; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2179/08

Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 26.06.2012 - Aktenzeichen VIII R 40/10

DRsp Nr. 2013/1065

Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

1. NV: Die Verhältnisse im Zeitpunkt der Emission einer Anlage sind dafür maßgebend, ob Wertpapiere und Kapitalforderungen dem in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG beschriebenen Typus von Finanzinnovationen zuzuordnen sind. 2. NV: Zum Begriff der Emissionsrendite. 3. NV: Schuldverschreibungen, die im Zeitpunkt der Emission zwar eine geringfügige Mindestverzinsung ausweisen, deren Gesamtverzinsung aber im Wesentlichen von der im Zeitpunkt der jeweiligen Emission nicht kalkulierbaren Kursentwicklung diverser Aktien abhängt, haben keine Emissionsrendite.

Schuldverschreibungen, deren Gesamtverzinsung überwiegend von der im Zeitpunkt der jeweiligen Emission nicht kalkulierbaren Kursentwicklung diverser Aktien abhängt, haben keine Emissionsrendite i.S. von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1 lit. c EStG. In einem solchen Fall ist auf die Marktrendite gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG zurückzugreifen. Verluste aus der Veräußerung vor Endfälligkeit sind bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1 lit. c Alt. 2; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 4;

Gründe