FG Hamburg - Urteil vom 14.10.2008
2 K 123/07
Normen:
AO § 180 Abs. 5 Nr. 1; AO § 90 Abs. 2;

Berücksichtigung von Verlusten aus einer atypischen stillen Beteiligung an einer spanischen Gesellschaft, die aus der Bildung einer § 7g EStG-Rücklage resultieren

FG Hamburg, Urteil vom 14.10.2008 - Aktenzeichen 2 K 123/07

DRsp Nr. 2009/24372

Berücksichtigung von Verlusten aus einer atypischen stillen Beteiligung an einer spanischen Gesellschaft, die aus der Bildung einer § 7g EStG -Rücklage resultieren

1. Ein negativer Progressionsvorbehalt aufgrund negativer Einkünfte aus der Beteiligung an einer spanischen Gesellschaft, könnte nur dann bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, wenn ein entsprechender positiver oder aber auch negativer Feststellungsbescheid als Grundlagebescheid vorgelegen hätte. 2. Wenn zwischen mehreren atypisch stillen Gesellschaftern, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, ein Gesellschaftsverhältnis besteht, sind die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte dieser Personen nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO gesondert festzustellen. Voraussetzung hierfür ist die Abgabe einer gemeinsamen Feststellungserklärung für alle inländischen Gesellschafter.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 5 Nr. 1; AO § 90 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger Verluste aus seiner atypischen stillen Beteiligung an einer spanischen Gesellschaft, welche aus der Bildung einer § 7 g EStG -Rücklage resultieren, im Rahmen seines Einkommensteuerbescheides 2004 zu berücksichtigen sind.