BFH - Urteil vom 04.12.2014
IV R 53/11
Normen:
EStG § 15 Abs. 4 Satz 3; EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 2 und 4; EStG 2002 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4682/07

Berücksichtigung von Verlusten aus Index-Partizipationszertifikaten

BFH, Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen IV R 53/11

DRsp Nr. 2015/1850

Berücksichtigung von Verlusten aus Index-Partizipationszertifikaten

Der Begriff des "Termingeschäfts" in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG umfasst Index-Partizipationszertifikate nicht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 4 Satz 3; EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 2 und 4; EStG 2002 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die im Wesentlichen Präzisionsinstrumente herstellt und weltweit vertreibt. Am Vermögen der Klägerin ist A beteiligt. Komplementärin ist die A-GmbH.

Die Klägerin hielt seit Jahren in erheblichem Umfang Kapitalanlagen in ihrem Betriebsvermögen. Dabei handelte es sich grundsätzlich um Kassageschäfte. Im Jahr 2000 erwarb sie u.a. sog. "Index-Partizipationszertifikate", nämlich die Zertifikate "NEMAX 50 Direkt 2005" und "DAX Direkt 2005". Diese wurden am 20. Dezember 2000 zu einem Kaufpreis von (umgerechnet) 425.349 EUR (NEMAX 50 Direkt 2005) bzw. von 504.768 EUR (DAX Direkt 2005) mit Kapital der Klägerin über deren betriebliche Konten erworben, in der laufenden Buchführung erfasst und als Umlaufvermögen aktiviert.