FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.01.2009
11 K 4248/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a;

Berücksichtigung von Verlusten bei Überentnahmen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 11 K 4248/08

DRsp Nr. 2009/6364

Berücksichtigung von Verlusten bei Überentnahmen

1. Bei der Bestimmung einer Überentnahme ist auf die Verhältnisse im einzelnen Betrieb abzustellen. Der Umstand, dass der Kläger im Streitjahr neben dem vorliegend streitgegenständlichen Einzelhandelsbetrieb noch einen weiteren Betrieb unterhalten hatte, sowie die Verhältnisse dieses Betriebes haben für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Bedeutung. 2. Nach Auffassung des Senats sind in die Ermittlung von Überentnahmen auch Veruste mit einzubeziehen. 3. Soweit ein Verlust nicht durch Gewinne oder Einlagen ausgegelichen wird, führt jede Entnahme zu einer Überentnahme.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abziehbaren und deshalb dem Gewinn wieder hinzuzurechnenden Betrages, insbesondere die Frage, welchen Einfluss ein Verlust auf dessen Bemessung hat.