Die Bescheide über die gesonderte Feststellung verbleibender Verlustvorträge zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2006, 31. Dezember 2007 und 31. Dezember 2008 und über die gesonderte Feststellung vortragsfähiger Gewerbeverluste auf den 31. Dezember 2006, 31. Dezember 2007 und 31. Dezember 2008 vom 27. Februar 2012, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2014, werden dahingehend geändert, dass weitere Verluste in Höhe von 109.108 € für 2006, in Höhe von 15.887 € für 2007 und in Höhe von 10.833 € für 2008 festgestellt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 91 % und der Beklagte zu 9 %.
Beschluss
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beteiligten streiten insbesondere um die Berücksichtigung von Verlusten einer auf die Klägerin verschmolzenen Tochtergesellschaft nach § 12 Abs. 3 UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29. Oktober 1997, Bundesgesetzblatt -BGBl- I 1997,
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