Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Jahres 2016 (Streitjahr).
Der in C... wohnende Kläger bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist seit dem 1. Dezember 2015 als Müllwerker für die B...-betriebe tätig und seit diesem Zeitpunkt im Betriebshof der B...-betriebe in der D...-straße in C... eingesetzt. Auf die mit der B...-betriebe am 30. Oktober 2015 bzw. 2. November 2016 abgeschlossenen Arbeitsverträge wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Der Kläger fährt arbeitstäglich, so auch im Streitjahr, als einer von zwei sog. Läufern neben dem Kraftfahrer auf dem Lkw mit, der die Mülltonnen der Kunden entleert. Der Beginn des Arbeitstags des Klägers gestaltet sich wie folgt:
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