Berücksichtigung von Verschuldensaspekten bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds erforderlich
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2012 - Aktenzeichen 5 V 5284/12
DRsp Nr. 2012/23445
Berücksichtigung von Verschuldensaspekten bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds erforderlich
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass zwar auch wegen Nichtvorlage der von der Betriebsprüfung angeforderten Unterlagen betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden kann, dass jedoch das Entschließungsermessen nicht dergestalt vorgeprägt ist, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Außenprüfung zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes regelmäßig ausreicht und insbesondere Verschuldensaspekte beim Entschließungsermessen nicht zu berücksichtigen sind.2. In das Entschließungsermessen, ob ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird, sind vielmehr alle entscheidungserheblichen Umstände einzubeziehen, insbesondere Verschuldensaspekte, auch wenn dies, anders als etwa beim Verspätungszuschlag nach § 152AO, im Tatbestand des § 146 Abs. 2bAO nicht genannt wird.
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