FG München - Urteil vom 28.09.2004
6 K 1635/02
Normen:
EStG § 6a Abs. 3 S. 1 ;

Berücksichtigung von Vordienstzeiten eines Geschäftsführers bei der Berechnung einer Pensionsrückstellung

FG München, Urteil vom 28.09.2004 - Aktenzeichen 6 K 1635/02

DRsp Nr. 2004/17855

Berücksichtigung von Vordienstzeiten eines Geschäftsführers bei der Berechnung einer Pensionsrückstellung

1. Begonnen im Sinne des § 6a Abs. 3 EStG hat ein Dienstverhältnis grundsätzlich erst mit dem tatsächlichen Dienstantritt des Dienstverpflichteten beim Dienstberechtigten. 2. Anders kann es sich bei einer Betriebsübernahme nach § 613a BGB verhalten. 3. § 613a BGB erfasst nur Arbeitsverhältnisse, nicht aber Dienstverhältnisse von Organmitgliedern.

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob für die Berechnung einer Pensionsrückstellung Vordienstzeiten des Geschäftsführers zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 31. Mai 1994 gegründete GmbH mit einem Stammkapital von 1.000.000 DM. Das Stammkapital wurde gehalten von Herrn NN jun. (M) in Höhe von 20.000 DM und von der Firma NN GmbH & Co ... KG (KG) in Höhe von 980.000 DM. M übertrug seine - treuhänderisch für die KG gehaltene - Stammeinlage mit not. Urkunde vom 16. Juni 1994 auf die KG. Herr M wurde zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Zwischen der Klägerin, "der NN GmbH", (nicht identisch mit der Komplementär-GmbH der KG) und der KG besteht eine Betriebsaufspaltung. Betriebsgesellschaft ist die Klägerin, die KG führt ihren Betrieb als Besitzunternehmen fort.