BFH - Urteil vom 16.02.2016
IX R 1/15
Normen:
EStG § 20 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 33 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 538/13

Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit der Errichtung einer WohnungAbzugsfähigkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen IX R 1/15

DRsp Nr. 2016/11938

Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Wohnung Abzugsfähigkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

1. NV: Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden, können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist. 2. NV: Die (vorab entstandenen) Aufwendungen können als vergeblicher Aufwand selbst dann abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht. 3. NV: Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.