FG Köln - Urteil vom 15.02.2016
5 K 2125/15
Normen:
EStG § 9; EStG § 11 Abs. 2; EStG § 21;

Berücksichtigung von Werbungskosten im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Köln, Urteil vom 15.02.2016 - Aktenzeichen 5 K 2125/15

DRsp Nr. 2016/17353

Berücksichtigung von Werbungskosten im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

Der angefochtene Bescheid zur Einkommensteuer 2012, zuletzt in Gestalt des Änderungsbescheides vom 26.07.2013 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 30.07.2015, wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Neuberechnung der Einkommensteuer 2012 wird dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 95 %, dem Beklagten zu 5 % auferlegt.

Normenkette:

EStG § 9; EStG § 11 Abs. 2; EStG § 21;

Tatbestand

Streitig sind im Rahmen der Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung die Höhe der Werbungskosten für die beiden Objekte A-Straße ... in G einerseits und D-Straße ... in G andererseits. Im Wesentlichen geht der Streit darum, ob als Werbungskosten Zahlungen des Klägers aus dem Jahr 2011 im Streitjahr 2012 Berücksichtigung finden können.