FG Niedersachsen - Urteil vom 05.02.2020
9 K 95/13
Normen:
AO § 160 Abs. 1 S. 1;

Berücksichtigung von Zahlungen an die britischen Subunternehmer als Betriebsausgaben

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 9 K 95/13

DRsp Nr. 2022/13939

Berücksichtigung von Zahlungen an die britischen Subunternehmer als Betriebsausgaben

Normenkette:

AO § 160 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob von der X-GmbH & Co. XX im Streitjahr 2002 an britische Subunternehmer geleistete Zahlungen zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind oder ob unter Anwendung des § 160 der Abgabenordnung (AO) eine Kürzung wegen unterlassender Empfängerbenennung in Höhe von 70 v.H. rechtmäßig ist.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH &. Co XX Entwicklungs- und Bauträgergesellschaft (Im Folgenden: E). Das Insolvenzverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen.

E erzielte aus der Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben aller Art Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Einkommensteuergesetz - EStG -).