FG Hessen - Urteil vom 22.02.2024
10 K 436/22
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 24 Nr. 1;

Berücksichtigung von Zahlungen an die Steuerpflichtige als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

FG Hessen, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen 10 K 436/22

DRsp Nr. 2024/8656

Berücksichtigung von Zahlungen an die Steuerpflichtige als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 24 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung von Zahlungen an die Klägerin als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im jeweiligen Streitjahr geltenden Fassung (EStG).

Die Klägerin ist eine im Jahr ... gegründete vermögensverwaltende Personengesellschaft, eingetragen beim Amtsgerichts A, HRA .... Zwischenzeitlich hat sie ihren Sitz nach B verlegt (jetzt Amtsgericht B, HRA ...). Gegenstand des Unternehmens ist die Vermietung und Verpachtung von eigenen und geleasten Grundstücken. Beteiligt sind Herr C, als Komplementär zu 90%, der die Klägerin auch vertritt, sowie Frau D und Herr E, als Kommanditisten mit einer Beteiligung von je 5%.