FG Hessen - Urteil vom 19.03.2013
12 K 765/12
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1b, BGB § 1587i; VersorgungsausgleichsG § 20;

Berücksichtigung von Zahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 20 VersorgungsausgleichsG als Sonderausgaben

FG Hessen, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 12 K 765/12

DRsp Nr. 2014/5287

Berücksichtigung von Zahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 20 VersorgungsausgleichsG als Sonderausgaben

Wird im Wege der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ein Anrecht auf einen Versorgungsbezug nach § 19 EStG ausgeglichen, kann nur anteilig der an der Versorgungsempfänger geleistete Teil der Bezüge, die nach Abzug des Versorgungsfreibetrages und der Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG der Besteuerung unterliegen, als Sonderausgabe abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1b, BGB § 1587i; VersorgungsausgleichsG § 20;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von weiteren 668 € als Sonderausgaben bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Jahres 2010.

Der Kläger ist geschieden und in zweiter Ehe seit dem 22.12.1995 wieder verheiratet. Der Kläger ist Rentner. Vor seinem Eintritt in den Ruhestand war der Kläger bei der A beschäftigt. Am 20.03.2009 schloss der Kläger mit seiner geschiedenen Frau einen Abtretungsvertrag dahingehend, dass ein monatlicher Betrag von 1.203 € von seiner Alterspension aus dem Pensionsvertrag mit der A vom 02/06.05.1996 nach § 1587i Bürgerliches Gesetzesbuch (BGB) an seine geschiedene Frau abgetreten wird und zwar anstatt der Erfüllung des Anspruchs aus § 1587g BGB. Auf den Abtretungsvertrag (Blatt 3