LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.08.2022
L 16 R 85/21
Normen:
SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 56; SGG § 136 Abs. 3; SGB VI § 64; SGB VI § 72 Abs. 3 Nr. 1; SGB VI § 73;
Fundstellen:
NZS 2023, 231
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 97 R 1128/20

Berücksichtigung von Zeiten des Besuchs einer Fachschule als AnrechnungszeitVorrangige Berücksichtigung späterer AusbildungszeitenRentenberechnung anhand der rentenrechtlich relevanten ZeitenBerücksichtigung von Ausbildungszeiten bei Überschreitung der maximal berücksichtigungsfähigen Zeitdauer

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.08.2022 - Aktenzeichen L 16 R 85/21

DRsp Nr. 2023/2844

Berücksichtigung von Zeiten des Besuchs einer Fachschule als Anrechnungszeit Vorrangige Berücksichtigung späterer Ausbildungszeiten Rentenberechnung anhand der rentenrechtlich relevanten Zeiten Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei Überschreitung der maximal berücksichtigungsfähigen Zeitdauer

Soweit Ausbildungszeiten vorhanden sind, die die vorgesehene Höchstdauer von 96 Monaten Anrechnungszeit überschreiten, sind vorrangig die ältesten Zeiten zu berücksichtigen, auch dann, wenn neuere Zeiten eigentlich hochwertiger sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 56; SGG § 136 Abs. 3; SGB VI § 64; SGB VI § 72 Abs. 3 Nr. 1; SGB VI § 73;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung (EM) unter Berücksichtigung von Zeiten des Besuchs einer Fachschule vom 1. Oktober 1987 bis zum 18. September 1990 anstelle früher zurückgelegter Ausbildungszeiten.