FG Münster - Urteil vom 13.03.2020
14 K 2712/16 E,F
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 1109

Berücksichtigung von Zinseinnahmen bei der Versteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Münster, Urteil vom 13.03.2020 - Aktenzeichen 14 K 2712/16 E,F

DRsp Nr. 2021/8704

Berücksichtigung von Zinseinnahmen bei der Versteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, in welchem Umfang von dem Kläger an den Beklagten im Streitjahr 2012 aufgrund von Änderungen zuvor erfolgter Zinsfestsetzungen geleistete Zahlungen als negative (Zins-)Einnahmen zu qualifizieren und als solche bei der Ermittlung von dessen im Streitjahr erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich zu berücksichtigen sind.

Der verheiratete Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte. Er wurde aufgrund einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 der Abgabenordnung (AO) beim Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt, wobei auf seinen Antrag eine getrennte Veranlagung erfolgte.