Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, in welchem Umfang von dem Kläger an den Beklagten im Streitjahr 2012 aufgrund von Änderungen zuvor erfolgter Zinsfestsetzungen geleistete Zahlungen als negative (Zins-)Einnahmen zu qualifizieren und als solche bei der Ermittlung von dessen im Streitjahr erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich zu berücksichtigen sind.
Der verheiratete Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte. Er wurde aufgrund einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 der Abgabenordnung (AO) beim Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt, wobei auf seinen Antrag eine getrennte Veranlagung erfolgte.
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